2. Die verfassungsrechtlichen Grundrechtsverbürgungen

Die Verfassungen demokratischer Gesellschaften wie in USA und Deutschland und die übernationale Vereinigung (UN) entsprechen nicht den Postulaten der Charta vollständig.

Die amerikanische Verfassung

Aus /2/: Die amerikanischen Verfassung (1789), was einen persuit of happiness betrifft, stellt ausschließlich auf die individuelle, persönliche Freiheit der Bestimmung dessen ab, was Glück ist - als Maßstab für die den öffentlichen Gewalten auferlegten Beschränkungen. Eine gewisse Geistesverwandtschaft mit der epikureischen Philosophie ist eine „Glücks-Ethik“ zu erkennen, deren Legitimation sich in der Neuzeit in starkem Maße aus verfassungsrechtlichen Grundrechtsverbürgungen (das sich durch die US-Verfassung in den Amerikanern im Sinne des Utilitarismus verkörpern) herleitet.

Das deutsche Grundgesetz

Aus /3/: Das deutsche Grundgesetz (1948) beruht auf Kants Deontologie (Pflichtenlehre), dessen Aussage sein soll: „Wir sind nicht auf der Welt, um glücklich zu werden, sondern um unsere Pflicht zu erfüllen". Das „Glück“ erscheint als zentrale Idee für eine „Pflicht-Ethik“ ausgeschlossen, und nicht einmal - wie bei Aristoteles’ Eudaimonia - als gelegentlich wichtiges Anliegen auch sittlicher Orientierung denkbar. Die Strenge dieses Ansatzes misstraut vielmehr offenbar aus grundsätzlichen Gründen dem „Glück“ als Legitimationsidee für menschliches Handeln: die Existenz des Menschen zwischen Geburt und Tod entwickeln unterschiedliche Richtungen von Glück altersabhängig. Die ältere antike Vorform des kantisch transformierten christlich-ethischen Gedankens dürfte in dem innerlich ähnlichen stoischen Gedanken involvieren. Ein Ethik-Urteil entsteht als „guten Willen“, der also rein vernünftig persönlich abzuleiten ist.

Die UN-Menschenrechte

Aus /4/: Die Erklärung der UN-Menschenrechte beschreibt in der Artikel 1 der Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 das Anspruchsrecht:
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.“
Artikel 3 nennt das Schutzrecht:
„Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.“

Die Begriffe aus den beiden Artikeln 1 und 3 werden nachfolgend im Zusammenhang mit der  Transplantation transzendental analysiert mit dem Ziel, eine ethische Stellungnahme prinzipien- und argumentfundiert kritisch zu beurteilen.